Was Sie bei uns erwarten dürfen
Mit den modernen Möglichkeiten der digitalen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und uns sparen Sie nicht nur Zeit und somit Geld, sondern Sie optimieren Ihre Betriebsabläufe nachhaltig.
Zur Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft
Das Urteil des BFH vom 3. Juli 2025 (IV R 6/23) klärt die Gebührenfestsetzung für verbindliche Auskünfte bei mehreren Antragstellern. Im Streitfall planten die acht Kläger eine Umstrukturierung ihrer Gesellschaft. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO. Haben mehrere Personen gemeinsam eine verbindliche Auskunft beantragt und wurde ihnen die Auskunft einheitlich erteilt, darf das Finanzamt gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festsetzen. Sämtliche Antragsteller haften als Gesamtschuldner für diesen Betrag.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist es dafür nicht erforderlich, dass besondere Voraussetzungen der Steuer-Auskunftsverordnung erfüllt sind – entscheidend ist die tatsächliche Einheitlichkeit der erteilten Auskunft. Die Praxis der mehrfachen Gebührenerhebung pro Person ist in solchen Fällen unzulässig und es muss einen gemeinsamen Bescheid über nur eine (Höchst-)Gebühr erlassen.
Ähnliche Artikel
- Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen
- Steuerliche Gewinnermittlung - Überentnahmen
- Energiepreispauschale ist steuerbar
- Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Wann müssen Kleinunternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben?
- Buchführungspflicht
- Erbschaftsteuer: Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
- Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz 2024
- Unterschied zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen
- Betriebsausgabenabzug bei veruntreuten Geldern durch nahe Angehörige