Was Sie bei uns erwarten dürfen
Mit den modernen Möglichkeiten der digitalen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und uns sparen Sie nicht nur Zeit und somit Geld, sondern Sie optimieren Ihre Betriebsabläufe nachhaltig.
Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets
Mit dem Beschluss zum Jahressteuergesetz 2024 wurde eine wichtige Neuerung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verabschiedet, vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn bereitgestellte Mobilitätsbudgets werden pauschal mit 25 % versteuert. Mit dieser Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfacht werden und Anreize für umweltverträgliche Mobilität geschaffen werden.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für außerdienstliche Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 EUR jährlich pauschal mit 25 % zu erheben, sofern das Budget zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt wird. Diese Regelung gilt auch für E-Scooter, Car-Sharing, Bike-Sharing und andere Sharing-Angebote sowie Fahrtdienstleistungen. Auch der Erwerb von Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr wird begünstigt. Für die Arbeitnehmer fallen keine Steuern an und das Budget kann privat für Mobilitätsleistungen genutzt werden.
Nicht begünstigt sind die Erstattung von Einzelkosten wie Treibstoff oder Reparaturleistungen.
Quelle: IHK
Ähnliche Artikel
- Unverhältnismäßige Nachforderung von Künstlersozialabgaben
- Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Wartungskosten bei Leasing
- Corona-Maßnahmen können zum Erlass von Zinsen führen
- Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR
- Besteuerung der Vermietung nicht ortsfester Wohncontainer an Arbeitnehmer
- Nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen
- Betriebsausgabenpauschale
- Bildung von Rückstellungen für zukünftige Bonuszahlungen
- Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen
- Lohngleichheit bei Teilzeitbeschäftigung