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BFH präzisiert Kaufpreisaufteilung bei Denkmalimmobilien
Der Bundesfinanzhof (IX R 26/24) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 klargestellt, dass bei der steuerlichen Kaufpreisaufteilung einer Denkmalimmobilie stets ein eigenständiger Bodenwert anzusetzen ist, der vor allem von der Lage abhängt; der Annahme des Käufers, der Bodenwert liege bei 0 EUR, erteilte der BFH eine Absage.
Maßgeblich ist – auch bei Denkmalobjekten – das allgemeine Ertragswertverfahren (ImmoWertV) zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises in Boden- und Gebäudeanteil. Auch Denkmäler unterliegen einer wirtschaftlichen Abnutzung, sodass nur der Gebäudeanteil zeitlich begrenzt abgeschrieben werden kann; eine sanktionierte „unendliche“ Nutzungsdauer oder eine vollständige Zuordnung des Kaufpreises zum Gebäude ist steuerlich nicht zulässig.
Quelle: BFH 7. Oktober 2025 (IX R 26/24)
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