Was Sie bei uns erwarten dürfen
Mit den modernen Möglichkeiten der digitalen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und uns sparen Sie nicht nur Zeit und somit Geld, sondern Sie optimieren Ihre Betriebsabläufe nachhaltig.
Welche Forderungen verjähren mit Ablauf des Jahres 2025?
Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verjähren die Forderungen, die in 2022 entstanden sind. Dazu gehören beispielsweise Forderungen aus Kaufverträgen, Dienstleistungen oder Werklohn, sofern der Anspruch in 2022 entstanden ist und die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen ist.
Wenn die Verjährung abläuft, kann der Schuldner die Zahlung verweigern, indem er die Einrede der Verjährung erhebt. Der Gläubiger kann seine Forderung dann rechtlich nicht mehr durchsetzen.
Auf eine Rechnungsstellung kommt es insbesondere nicht an. Unternehmer müssen vielmehr vor dem 31. Dezember 2025 prüfen, ob sie in 2022 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben und sich für geeignete Maßnahmen entscheiden.
Prüfen Sie daher schon jetzt, welche Forderungen in Ihrem Unternehmen noch offen sind. Nur so können Sie verhindern, dass Ihre Ansprüche verloren gehen. Die folgenden Maßnahmen können dabei hilfreich sein:
- gerichtliches Mahnverfahren einleiten
- eine Klage einreichen
- eine gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragen
Ähnliche Artikel
- Reform der Kleinunternehmerregelung
- Kürzere Aufbewahrungspflicht für Rechnungen
- Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
- Kein Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer auf PV-Anlagen nach dem 1. Januar 2023
- Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege
- Betriebsstättenbegriff knüpft nicht an Begriff der ersten Tätigkeitsstätte an
- Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung
- Lohnabrechnung auch als elektronisches Dokument
- Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens
- Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften